Einzelfall des Fehlens von grober Fahrlässigkeit bei einem sog. Rotlicht-Verstoß im Rahmen einer polizeilichen Einsatzfahrt.Außergewöhnliche Umstände im Sinne eines sog. "Augenblicksversagens" können es gebieten, vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit abzusehen.In objektiver Hinsicht kann ein Augenblicksversagen nur bei einmaligen und auch nicht bei länger andauernden Umständen angenommen werden ("Augenblick").Zusätzlich müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -, juris Rdnr. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.04.2013 - 5 LA 50/12 -, juris Rdnr. 8; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.02.2014 - 1 L 51/12 -, juris und Beschl. v. 21.12.2001 - 3 L 490/01 -, juris).Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992, a. a. O.).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.