BFH - Urteil vom 03.08.2000
III R 2/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3;
Fundstellen:
BB 2000, 2341
BFH/NV 2001, 100
BFHE 193, 101
BStBl II 2001, 332
DAR 2001, 43
DStR 2000, 1908
NJW 2001, 248
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Privater Nutzungsanteil bei mehreren Fahrzeugen

BFH, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen III R 2/00

DRsp Nr. 2000/9484

Privater Nutzungsanteil bei mehreren Fahrzeugen

»Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. Ein-Prozent-Regelung wählen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt aus einem Betrieb gewerbliche Einkünfte; der Gewinn des Unternehmens wird durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Die Klägerin ist im Unternehmen des Klägers als Angestellte in geringem Umfang nichtselbständig tätig. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betrieb. Im Kalenderjahr 1996 (Streitjahr) gehörten zum Betriebsvermögen des Unternehmens des Klägers u.a. folgende Kfz:

amtliches Bruttolistenpreis Zeitraum der Zugehörigkeit

Kennzeichen in DM zum Betriebsvermögen:

A-XY 24 54 948 01. Januar bis 18. Mai = 4,5 Monate

A-XY 96 69 124 19. Mai bis 31. Dezember = 7,5 Monate

A-XY 88 38 000 01. Januar bis 31. Dezember = 12 Monate