BGH - Beschluss vom 31.05.2005
4 StR 175/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;

Prognose zur Eignungsbeurteilung bei Nicht-Katalogtaten

BGH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 4 StR 175/03

DRsp Nr. 2005/9799

Prognose zur Eignungsbeurteilung bei Nicht-Katalogtaten

Für die Prognose, ob der einer Nicht-Katalogtat beschuldigte Angeklagte bereit ist, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen, kann es genügen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Tat nahe liegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen musste, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.