LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.10.2020
6 Sa 103/20
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 52; ZPO § 56 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2805/13
ArbG Lübeck, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 346/18

Prozessfähigkeit als zwingende ProzessvoraussetzungKeine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren bei fehlender Prozessfähigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 103/20

DRsp Nr. 2021/15577

Prozessfähigkeit als zwingende Prozessvoraussetzung Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren bei fehlender Prozessfähigkeit

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unzulässig, wenn nicht angenommen werden kann, dass die antragstellende Partei über die für die Antragstellung erforderliche Prozessfähigkeit verfügt. Verbleiben nach Ausschöpfung sämtlicher erschließbarer Erkenntnisquellen und der (erfolglosen) Anregung, einen Betreuer zu bestellen, Zweifel an der Prozessfähigkeit, so gehen sie zu Lasten der betroffenen Partei.

Bei der Prozessfähigkeit gem. § 51 Abs. 1 i.V.m. § 52 ZPO handelt es sich um eine zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie fehlt, hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt oder nicht. Bei dieser Prüfung kann auf die Grundsätze des § 104 BGB zurückgegriffen werden. Danach ist nicht prozessfähig, wer sich als Geschäftsunfähiger nicht durch Verträge verpflichten kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.02.2020 - 3 Ca 346/18 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.