Prozessuale Geltendmachung

Autor: Weinand

Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch, wenn die außergerichtliche Regulierung fehlgeschlagen ist, sowohl in seinem Heimatland, als auch im Unfallland einklagen. Sollte er in seinem Heimatland klagen, so muss der ausländische Versicherer und nicht dessen deutscher Schadenregulierungsbeauftragter verklagt werden. Bei einer Klage im Heimatland können der Fahrer, Halter oder Eigentümer des schädigenden Fahrzeuges nicht mit verklagt werden.

Die Klage sollte da eingereicht werden, wo der Anspruch des Geschädigten am effektivsten und wirtschaftlich vorteilhaftesten geltend gemacht werden kann.

Bei einer Klage in Belgien ist Folgendes zu beachten:

Für Klagen gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ist örtlich das Gericht zuständig:

in dessen Bereich der Unfallort,

sich der Sitz der Haftpflichtversicherung,

oder sich der Wohnsitz des Schädigers befindet.

Die letzten beiden Möglichkeiten bestehen nur nach der Wahl des Klägers.

Auf Anfrage und unter Einverständnis aller beteiligten Parteien kann die Sache ebenfalls vor das deutschsprachige Polizeigericht in Eupen verwiesen werden.

Sachlich ist in erster Instanz das Polizeigericht sowohl für die zivilrechtlichen als auch die strafrechtlichen Aspekte exklusiv zuständig, und dies unabhängig vom Streitwert.