Prozessuale Geltendmachung

Autoren: Alric/Nitzsche

Bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs müssen Besonderheiten in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie auch des Anwaltszwangs berücksichtigt werden.

Örtlich zuständig ist nach Wahl des Klägers

entweder das Wohnsitzgericht des beklagten Schädigers

oder aber das Gericht, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.

Hinweis!

Fast alle französischen Versicherer haben einen Sitz in Paris, mit Ausnahme der MACIF, MAIF und MAAF, die in Niort ansässig sind. Es kann also praktisch stets in Paris geklagt werden.

Die Verfahrensdauer ist vergleichsweise lang. Nach französischen Veröffentlichungen benötigen erstinstanzliche Verfahren im Durchschnitt ein bis zwei Jahre bis zur Entscheidung. Berufungsverfahren können ohne weiteres länger dauern.