Prozessuale Geltendmachung

Autor: Masa Gluhinic

Da Kroatien Mitglied der Europäischen Union ist, gibt es zwei Möglichkeiten der Klageerhebung.

1.

Die Klage kann im Heimatland des Geschädigten erhoben werden. Dies wird i.d.R. jedoch nicht empfohlen, weil maßgebend das Recht des Staates ist, in dem sich der Unfall ereignet hat. Außerdem ist oft eine Inaugenscheinnahme vor Ort und die Vernehmung der Zeugen erforderlich. Die Vernehmung der Zeugen kann zwar auch im Heimatland erfolgen, was aber mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, die der Kläger zu tragen hat, weil jeder Zeuge ein Recht auf Ersatz der Reisekosten und evtl. Übernachtungskosten hat. Wenn die Zeugen in der Republik Kroatien auf dem Rechtshilfeweg vernommen werden, nimmt dies viel Zeit in Anspruch. Zustellungsberechtigt ist hier der Schadensregulierungsbeauftrage der kroatischen Haftpflichtversicherung. Wird die Klage im Heimatland des Geschädigten erhoben, so kann nur die kroatische Versicherungsgesellschaft verklagt werden. Es ist nicht möglich, Halter und Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs mit zu verklagen. Diese können ausschließlich im Unfallland selber verklagt werden.

2.

Selbstverständlich kann die Klage gegen die KH-Versicherung in Kroatien erhoben werden.