Prozessuale Geltendmachung

Autor: Göppl

Auch wenn die 4. KH-Richtlinie nunmehr einen Schadensregulierungsbeauftragten im Inland vorsieht, so ist dieser dennoch nicht passivlegitimiert, falls die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern. Weitere Ausführungen dazu im AllgemeinenTeil, siehe Teil 2/1.5.

Der Geschädigte kann dieseine Schadenersatzklage vor seinem Wohnsitzgericht des Geschädigten in seinem Heimatland anhängig machen. Die Klage muss gegen den ausländischen Versicherer gerichtet sein und nicht gegen dessen deutschen Schadenregulierungsbeauftragten.

Selbstverständlich können Ansprüche auch weiterhin direkt in Norwegen geltend gemacht werden. Dies dürfte auf alle Fälle immer dann sinnvoll sein, wenn es sich um einen größeren Personenschaden handelt. Dann gilt folgendes: