Prozessuale Geltendmachung

Autor: Pesl

Der Geschädigte kann seine Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Österreich sowohl in seinem Heimatland, als auch in Österreich gerichtlich anhängig machen. Reicht er die Klage bei seinem Heimatgericht ein, so ist der österreichische Haftpflichtversicherer des Schädigers zu verklagen und nicht der von diesem in Deutschland eingesetzte Schadensregulierungsbeauftragte.

Die Klage sollte grundsätzlich da eingereicht werden, wo die Ansprüche des Geschädigten am effektivsten geltend gemacht werden können.

Bei einer Klageerhebung in Österreich sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

Für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche bis zu einem Betrag von 15.000 Euro sind die Bezirksgerichte, darüber hinaus die Landesgerichte in erster Instanz zuständig. Der Kläger hat die Wahl zwischen dem für den Wohnsitz des Beklagten bzw. dem Sitz der gegnerischen Versicherung zuständigen Gericht oder dem für den Unfallort zuständigen Gericht.

Anwaltszwang besteht beim Bezirksgericht ab einem Streitwert von 5.000 Euro; ferner auch bei den Landesgerichten bzw. bei den Rechtsmittelgerichten. Zulassungsbeschränkungen für österreichische Anwälte bestehen nicht; jeder in Österreich ansässige Anwalt kann also vor jedem österreichischen Gericht auftreten.