Prozessuale Geltendmachung

Autor: Göppl

Die Haftpflichtversicherung kann sowohl bei dem für den Schädiger, als auch für den Geschädigten zuständigen Gericht oder am Versicherungssitz bzw. Unfallort verklagt werden.

Unabhängig vom Streitwert ist in 1. Instanz immer das Gemeindegericht zuständig. Deren Urteile können innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung mit der Berufung angegriffen werden. Revision gegen zweitinstanzliche Urteile muss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, innerhalb von 30 Tagen eingelegt werden.