Prozessuale Geltendmachung

Autor: Hering

Wird der Unfallschaden nicht von Seiten des Schadensregulierungsbeauftragten außergerichtlich reguliert, kann die Klage in Deutschland gegen den rumänischen Versicherer geführt werden. Der Schadensregulierungsbeauftragte kann nicht verklagt werden. Nicht verklagt werden können in Deutschland der Halter und der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs.

Wird der Anspruch in Rumänien geltend gemacht, so ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz des Schädigers (der beklagten partei) oder am Sitz der Versicherung zuständig. Bis zu einem Streitwert i.H.v. 200.000 LEI (ca. 45.000 Euro) ist das Gericht der untersten Stufe "Judecatoria" zuständig. Darüber das "Tribunal" als nächste Instanz.

Anwaltszwang besteht nicht. Es ist aber sinnvoll einen örtlichen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung zu betrauen. Einspruch und Beschwerde können nur durch einen Anwalt eingereichtlegt werden.