LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2020
3 Sa 289/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 885/18

Prüfung des Betriebsübergangs anhand der Gesamtabwägung aller UmständeAnforderungen der Beweislast an die Parteien nach § 138 ZPO

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 289/19

DRsp Nr. 2021/6954

Prüfung des Betriebsübergangs anhand der Gesamtabwägung aller Umstände Anforderungen der Beweislast an die Parteien nach § 138 ZPO

Ein Anspruch nach § 613a BGB besteht nicht, wenn keine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit übergegangen ist; schon wesentliche Betriebsmittel sind nicht übertragen worden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.03.2019, Az.: 9 Ca 885/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin zu tragen

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin des Berufungsverfahrens bestehende Arbeitsverhältnis auf die Beklagte im Wege des Betriebsübergangs übergegangen ist, oder aber nicht.

Die Beklagte produziert auf den Gebieten Spezialglas und Glaskeramik. Sie unterhält in M. drei Standorte, das Hauptwerk H., das Technologiecenter in der R. sowie einen weiteren Standort in Ma..

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