Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.03.2019, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin des Berufungsverfahrens bestehende Arbeitsverhältnis auf die Beklagte im Wege des Betriebsübergangs übergegangen ist, oder aber nicht.
Die Beklagte produziert auf den Gebieten Spezialglas und Glaskeramik. Sie unterhält in M. drei Standorte, das Hauptwerk H., das Technologiecenter in der R. sowie einen weiteren Standort in Ma..
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