OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.1999
22 U 161/98
Normen:
BGB §§ 276 631 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1210
NZV 1999, 249
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 70/98

Prüfungs- und Hinweispflicht des Inhabers einer Reparatur-Werkstatt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 22 U 161/98

DRsp Nr. 1999/4103

Prüfungs- und Hinweispflicht des Inhabers einer Reparatur-Werkstatt

»Der Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstatt, der bei einer Laufzeit eines Pkw von 78.300 km mit der Beseitigung einer bestimmten Störung beauftragt wird, die in keinem Zusammenhang mit dem später gerissenen Zahnriemen steht, ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die bei einer Laufzeit von 60.000 km vorgesehene Auswechslung des Zahnriemens erfolgt ist, und den Auftraggeber auf die Notwendigkeit des Austauschs hinzuweisen.«

Normenkette:

BGB §§ 276 631 ;

Sachverhalt:

Die Kl. betreibt eine Opel-Vertragswerkstatt. Anfang Juli 1997 beauftragte die Bekl. bei einer Laufzeit ihres Opel Omega von 78.300 km die Kl. mit einer Motordiagnose wegen "unrunden" Laufs des Motors und mit der Beseitigung von "Mängeln laut DEKRA-Bericht". Die Arbeiten stellte die Kl. am 25.7.1997 mit 1.599,93 DM in Rechnung. Die Rechnung enthielt den Aufdruck: "Geänderte Wechselintervalle für Zahnriemen! Alle 60.000 km oder nach vier Jahren. Bitte sprechen Sie Ihren Service-Berater an!" Im August trat ein Motorschaden ein, nachdem der Zahnriemen gerissen war. Die Kl. stellte ihre Arbeiten zur Beseitigung des Motorschadens der Bekl. am 4.9.1997 mit 13.498,39 DM in Rechnung.