VGH Bayern - Beschluss vom 13.06.2017
11 CS 17.909
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 5-7; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 -6;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.254

Punkteberechnung bei Tilgung von nach altem Recht bewerteten Zuwiderhandlungen; Entziehung der Fahrerlaubnis; Nachweis der Eignung zum Führen von Kfz

VGH Bayern, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.909

DRsp Nr. 2017/12414

Punkteberechnung bei Tilgung von nach altem Recht bewerteten Zuwiderhandlungen; Entziehung der Fahrerlaubnis; Nachweis der Eignung zum Führen von Kfz

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. April 2017 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 5-7; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 -6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.