LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2017
10 Sa 964/17
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1; BGB §§ 280 Abs. 611 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1; analog § 670 BGB; Trennungsgeldverordnung § 3; Trennungsgeldverordnung § 5; des hessischen Tischlerhandwerk § 10 Manteltarifvertrag; Bestattungs- und Montagegewerbe;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 160/16

Rechte des Arbeitnehmers bei einer rechtswidrigen Versetzungsanordnung des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 964/17

DRsp Nr. 2018/4719

Rechte des Arbeitnehmers bei einer rechtswidrigen Versetzungsanordnung des Arbeitgebers

1. Eine Weisung, die unbillig ist, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich und rechtswidrig (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - NZA 2017, 1452).2. Wird der Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt und begründet er an der neuen Arbeitsstelle einen Zweitwohnsitz, so kann er nach § 670 BGB analog nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.3. War die Versetzungsanordnung des Arbeitgebers rechtswidrig, so steht ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch für die durch die betrieblich veranlasste Begründung eines Zweitwohnsitzes entstandenen finanziellen Nachteile zu, §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB. Bei dem Umfang des Schadensersatzanspruchs können die öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen - hier die Trennungsgeldverordnung - als Leitbild herangezogen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2017 - 3 Ca 160/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11. Oktober 2016 wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. II.