OLG Thüringen - Beschluss vom 28.09.2020
1 OLG 121 SsBs 130/19
Normen:
StVO § 3 Abs. 1; StVO § 37 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 260 Js 12465/19

Rechte des Betroffenen bei Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhand eines standardisierten Messverfahrens

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 1 OLG 121 SsBs 130/19

DRsp Nr. 2021/12312

Rechte des Betroffenen bei Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhand eines standardisierten Messverfahrens

Die Verwertbarkeit des Ergebnisses eines standardisierten Messverfahrens hängt nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen heraus zu gebenden Rohmessdaten ab. Durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung ist vielmehr weder der Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1; StVO § 37 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 1;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in der dem Verteidiger des Betroffenen am 11.12.2019 zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 02.12.2019 Bezug genommen.

Ergänzend ist zu bemerken: