OLG Stuttgart - Urteil vom 28.05.2020
2 U 125/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 108/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 2 U 125/19

DRsp Nr. 2020/15917

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, das mit einer nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht worden ist, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 826 BGB, wenn zwischen der als sittenwidrig einzustufenden Täuschung des Beklagten über das Vorhandensein einer solchen Einrichtung und dem Kaufvertrag ein Zurechnungszusammenhang besteht. 2. Dieser Anspruch besteht gegen den Hersteller des Motors auch dann, wenn der Motor von einem rechtlich selbständigen Unternehmen bestimmungsgemäß in ein Kraftfahrzeug einer anderen Marke eingebaut und dieses dann auf den Markt gebracht worden ist. 3. Allerdings fehlt es an dem Zurechnungszusammenhang, wenn der Käufer sich bewusst und in Kenntnis einer für das Sittenwidrigkeitsurteil maßgebenden Umstände dafür entschieden hat, das Fahrzeug durch seine Schlusszahlung an die finanzierende Bank zu erwerben, weil sich dies für ihn als steuerlich günstiger dargestellt hat. Denn hierin wäre ein Mitverschulden i.S. von § 254 BGB zu sehen, das seinen Schadensersatzanspruch vollständig zu Fall brächte.

Tenor

I. II. III. IV. V.