OLG Stuttgart - Urteil vom 17.06.2020
4 U 38/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 147/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 38/19

DRsp Nr. 2020/16536

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt. 2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.