OLG Stuttgart - Urteil vom 09.07.2020
2 U 197/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 293;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 26/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 2 U 197/19

DRsp Nr. 2021/307

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Mit der Herstellung und dem anschließenden Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors bringt dessen Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bestimmter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, die dem Hersteller bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs bekannt waren. 2. Dies stellt sich als sittenwidrig dar, weil der Hersteller in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich die Kunden getäuscht hat. 3. Als Schadensereignis i.S. von § 826 BGB ist der Abschluss des Kaufvertrages anzusehen. 4. Bei einem Kaufvertrag, der nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Abgasmanipulation abgeschlossen wurde (hier: am 20.03.2016), sind nähere Darlegungen des Anspruchstellers dazu erforderlich, warum er bei Abschluss des Kaufvertrages nicht wusste, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Er hat seine Unkenntnis bezüglich dieser Umstände zu beweisen.