OLG Stuttgart - Urteil vom 30.04.2020
7 U 395/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 92/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 7 U 395/19

DRsp Nr. 2021/1193

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte Umschaltlogik infrage steht, stellt eine konkludente Täuschung des Käufers dar. 2. Durch dieses Verhalten ist dem Käufer kausal ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug zu sehen ist. Denn bei Abschluss des Kaufvertrages bestand die Gefahr, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. 3. Das hierin liegende Verhalten der Herstellerin des Motors ist sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. 4. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände sind gegeben. Insoweit trägt die Herstellerin des Motors eine sekundäre Darlegungslast, der nicht genügt wird, wenn sie sich auf ein pauschales Bestreiten beschränkt. 5. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Käufer das von der Herstellerin angebotene Software-Update zwischenzeitlich aufspielen ließ.