OLG Stuttgart - Urteil vom 30.04.2020
13 U 410/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 451/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 13 U 410/19

DRsp Nr. 2021/1668

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offen gelegte Umschaltlogik infrage steht, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers i.S. von § 826 BGB dar. 2. Hierdurch ist einem Käufer ein im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegender Schaden entstanden, da dieses für seine Zwecke nicht uneingeschränkt brauchbar ist. 3. Der Vortrag, dass beim Hersteller bis in die Vorstandsetage hinein Kenntnis vom unzulässigen Einbau der Abschalteinrichtung vorhanden gewesen sei, genügt, um den Vorsatz des Schädigers darzulegen und eine sekundäre Darlegungslast auszulösen. 4. Demgegenüber darf der Hersteller sich nicht auf das einfache Bestreiten der Kenntnis von Vorständen beschränken und weiter vortragen, die Sachverhaltsermittlungen seien vier Jahre später noch nicht abgeschlossen.