OLG Brandenburg - Urteil vom 24.09.2020
5 U 47/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 193/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 5 U 47/19

DRsp Nr. 2021/3169

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Volkswagen AG nicht nur Motoren der Baureihe EA 189, sondern quer durch alle Baureihen mit einer Prüfstanderkennung ausgestattet hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 2019, Az. 19 O 193/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Nr. 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.220,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.