OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2020
12 U 140/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 420/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im August 2016

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 12 U 140/20

DRsp Nr. 2021/1975

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im August 2016

Zwar stellt sich das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet waren, als sittenwidrig i.S. von § 826 BGB dar. Dieser Vorwurf gegenüber der Volkswagen AG ist jedoch bei Abschluss des Kaufvertrages im August 2016 nicht mehr gerechtfertigt, da die Volkswagen AG ab September 2015 mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zusammengearbeitet und die beanstandete Motorsteuerungssoftware durch Aufspielen eines Software-Updates entfernt hat.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 08.05.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 420/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem am 22.08.2016 erfolgten Erwerb eines Fahrzeuges geltend, dass von dem sogenannten VW-"Abgasskandal" betroffen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.