OLG Oldenburg - Urteil vom 16.01.2020
14 U 166/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4073/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 14 U 166/19

DRsp Nr. 2021/13556

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016

Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer durch das Inverkehrbringen des Motortyps EA 189 entfällt nicht schon durch die ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und nachfolgende Pressemitteilungen; denn für die Frage, ob der Hersteller des Motors bezogen auf den Käufer vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat, ist eben der Zeitpunkt der Tathandlung und nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens in Form des Abschlusses eines ungewollten Vertrages entscheidend.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.574,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 09. Februar 2016 bis zum 29. Januar 2019 auf 13.611,70 € und in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2019 auf 11.574,38 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer (...) zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des zu Ziffer 1. benannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.