OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.04.2020
16a U 461/20
Normen:
BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 256/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an den Nachweis einer unzulässigen AbschalteinrichtungUmfang der Anrechnung gezogener Nutzungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2020 - Aktenzeichen 16a U 461/20

DRsp Nr. 2021/3919

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung Umfang der Anrechnung gezogener Nutzungen

1: Aus Messergebnissen zu Fahrzeugen, die nach den Emissionsnormen Euro 5 oder Euro 6 typgenehmigt sind, ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem nach Euro 4 typgenehmigten Fahrzeug, da insoweit andere Vorschriften und insbesondere andere Emissionsgrenzwerte gelten.2: Der auch im Anwendungsbereich von § 826 BGB anzurechnende Nutzungsvorteil kann den Schaden vollständig aufzehren mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch bereits aus diesem Grund nicht besteht.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 31;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.