OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.11.2020
17 U 815/19
Normen:
BGB 826; BGB § 291; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 82/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBerechnung der Rechtshängigkeitszinsen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 17 U 815/19

DRsp Nr. 2021/266

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Berechnung der Rechtshängigkeitszinsen

1. Der Käufer eines Fahrzeugs, dessen Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware zur Prüfstandserkennung ausgestattet ist, hat gegen die Konzernmutter, die die strategische Entscheidung getroffen hat, Motoren mit dieser Software in die Fahrzeuge der Konzerngesellschaften einbauen und die Fahrzeuge sodann in Verkehr bringen zu lassen, einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB.2. Zur Berechnung der Rechtshängigkeitszinsen unter Anwendung des § 287 ZPO, wenn mangels konkreten Vortrags von einer gleichmäßigen Nutzung des Fahrzeugs nach Klageerhebung auszugehen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 16. September 2019 - 10 O 82/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.210,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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vom 11. Dezember 2018 bis 14. Juni 2019 aus einem Betrag von 28.025,31 EUR, der sich ab 11. Dezember 2018 bis 14. Juni 2019 Tag für Tag linear auf 27.607,97 EUR ermäßigt,

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