OLG München - Urteil vom 18.04.2023
5 U 6046/22
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; ZPO § 156; ZPO § 287; Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 1; Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 2; Typgenehmigungsverfahrens-RL Art. 18 Abs. 1; Typgenehmigungsverfahrens-RL Art. 26 Abs. 1; Typgenehmigungsverfahrens-RL Art. 46; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 227/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBerechnung des Schadensersatzes bei einem vorsteuerabzugsberechtigten KäuferBerechnung des Schadensersatzes nach Veräußerung des betroffenen PkwHöhe der Nutzungsentschädigung bei Veräußerung von Neuwagen nach wenigen Jahren

OLG München, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 5 U 6046/22

DRsp Nr. 2023/12850

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Berechnung des Schadensersatzes bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Käufer Berechnung des Schadensersatzes nach Veräußerung des betroffenen Pkw Höhe der Nutzungsentschädigung bei Veräußerung von Neuwagen nach wenigen Jahren

1. Der Kaufpreis eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw ist ebenso wie im Falle der Weiterveräußerung der Veräußerungserlös bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Käufer auf Nettobasis zu berechnen. 2. Bei der Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen ist zu berücksichtigen, dass der gewerblich tätige Käufer die erworbenen Pkw innerhalb kurzer Zeit von 2 bis 4 Jahren wieder veräußert hat, es ihm also in besonderem Maße auf die spezifischen Gebrauchsvorteile eines neuen Pkw ankam. 3. Dem Käufer ist kein Vermögensschaden entstanden, wenn – jeweils auf Nettobasis im Falle der Veräußerung erzielte Erlös zuzüglich der errechneten Nutzungsvorteile den Neupreis des Fahrzeugs übersteigt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 08.09.2022, Az. 53 O 227/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.