OLG Koblenz - Urteil vom 02.11.2020
12 U 174/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 202/19

Rechte des Leasingnehmers eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHöhe der Anrechnung von Nutzungsvorteilen

OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 12 U 174/20

DRsp Nr. 2021/14566

Rechte des Leasingnehmers eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Höhe der Anrechnung von Nutzungsvorteilen

1. Auch wenn im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag über ein vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, sind die gezogenen Nutzungsvorteile anspruchsmindernd in Anrechnung zu bringen. 2. Als Wert des Fahrzeugs, der der Berechnung der Nutzungsvorteile zugrunde zu legen ist, ist der vom Leasinggeber für den Erwerb des Fahrzeugs aufzubringende „Kaufpreis“ anzunehmen, nicht nur die vom Leasingnehmer an den Leasinggeber erbrachten (vertraglichen Gesamt-)Zahlungen. 3. Ist der Leasingvertrag vollständig abgewickelt und das Fahrzeug vereinbarungsgemäß an den Leasinggeber zurückgegeben, ist es nicht ungewöhnlich, wenn die Gesamtsumme an Leasingraten und sonstigen Zahlungen, die der Leasingnehmer erbracht hat, durch seinen monetarisierten Nutzungsvorteil vollständig aufgezehrt wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.01.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz, Az. 5 O 202/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das unter Ziff. 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.