OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2022
24 U 62/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 356d S. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 21/21

Rechte des Leasingnehmers nach Widerruf eines Restwertleasingvertrags über einen PkwAnwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 24 U 62/21

DRsp Nr. 2023/8847

Rechte des Leasingnehmers nach Widerruf eines Restwertleasingvertrags über einen Pkw Anwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie

1. Die EU-Verbraucherrichtlinie findet auf Leasingverträge mit Restwertgarantie keine Anwendung. 2. Bei einer unentgeltlichen Finanzierungshilfe mit einem Sollzinssatz von 0,0 % erlischt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 356d S. 2 BGB 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 24.580,31 €.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 356d S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Leasingvertrages geltend.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.