OLG Köln - Urteil vom 29.09.2023
20 U 262/22
Normen:
VVG § 203; BGB § 242; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 249/21

Rechte des Versicherungsnehmers bei einer Beitragserhöhung in der privaten KrankenversicherungAnspruch auf Mitteilung der auslösenden Faktoren für die ErhöhungZulässigkeit einer Stufenklage

OLG Köln, Urteil vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 20 U 262/22

DRsp Nr. 2023/13372

Rechte des Versicherungsnehmers bei einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung Anspruch auf Mitteilung der auslösenden Faktoren für die Erhöhung Zulässigkeit einer Stufenklage

1. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung keinen allgemeinen Anspruch gegen den Versicherer auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren (Aufgabe von OLG Köln, Urteil vom 28. April 2023 - 20 U 261/22).2. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn es dem Kläger nicht um die Bezifferung des Anspruchs, sondern um die Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 41 O 249/21 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 203; BGB § 242; ZPO § 254;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.