OLG Bremen - Beschluss vom 06.02.2014
3 U 35/13
Normen:
VVG § 205 Abs. 1; VVG § 205 Abs. 3; VVG § 205 Abs. 4; VVG § 205 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2014, 241
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1985/12

Rechte des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung bei Ankündigung einer Prämienerhöhung für einen einzelnen Tarif

OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 3 U 35/13

DRsp Nr. 2014/3421

Rechte des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung bei Ankündigung einer Prämienerhöhung für einen einzelnen Tarif

Kündigt der Versicherer für einen einzelnen Tarif eines Krankenversicherungsvertrages eine Prämienerhöhung an, steht dem Versicherungsnehmer gemäß § 205 Abs. 4 VVG ein Wahlrecht zu, entweder den einzelnen von der Erhöhung betroffenen Tarif oder das gesamte Versicherungsverhältnis zu kündigen.

Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.06.2013 wird auf die Berufung der Beklagten wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, € 1.885,24 als Übertragungswert auf die Versicherung zur Nummer [...] bei der [...] Krankenversicherung AG zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Wegen der Klageforderung wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

VVG § 205 Abs. 1; VVG § 205 Abs. 3; VVG § 205 Abs. 4; VVG § 205 Abs. 5;

Gründe:

I.