LAG Köln - Urteil vom 17.08.2017
7 Sa 176/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 1004; StGB § 142;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5740/16

Rechtmäßigkeit der Abmahnung eines Busfahrers wegen Verlasses eines angeblichen Unfallorts vor Eintreffen der Polizei

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 176/17

DRsp Nr. 2018/11656

Rechtmäßigkeit der Abmahnung eines Busfahrers wegen Verlasses eines angeblichen Unfallorts vor Eintreffen der Polizei

Behauptet ein PKW-Fahrer gegenüber einem Linienbusfahrer, dieser habe mit dem Bus sein Auto berührt und beschädigt und er rufe nunmehr die Polizei, ist der Busfahrer grundsätzlich auch im Interesse seines Arbeitgebers gehalten, das Eintreffen der Polizei abzuwarten, auch wenn er überzeugt ist, dass es keine Berührung gegeben habe. Eine Abmahnung, die ihm vorwirft, gleichwohl ohne Abwarten weitergefahren zu sein, ist berechtigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2017 in Sachen 17 Ca 5740/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 1004; StGB § 142;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die vorzeitige Entfernung einer Abmahnung der Beklagten vom 21.03.2016 aus der Personalakte des Klägers.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.01.2017 in Sachen 17 Ca 5740/16 Bezug genommen.