BVerfG - Beschluss vom 24.07.2013
2 BvR 298/12
Normen:
StGB § 63; StGB § 67d Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 142;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 305
StV 2014, 134
Vorinstanzen:
OLG München, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 1013/11 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 1014/11
LG Deggendorf, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 66/98

Rechtmäßigkeit der Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit Nötigung und Hausfriedensbruch

BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 2 BvR 298/12

DRsp Nr. 2013/19106

Rechtmäßigkeit der Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit Nötigung und Hausfriedensbruch

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2011 - 1 Ws 1013, 1014/11 - und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 13. Oktober 2011 - StVK 66/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

StGB § 63; StGB § 67d Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 142;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. April 1998 wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des sechsmaligen Hausfriedensbruchs und der Nötigung freigesprochen. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.