Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2011 - 1 Ws 1013, 1014/11 - und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 13. Oktober 2011 -
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. April 1998 wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des sechsmaligen Hausfriedensbruchs und der Nötigung freigesprochen. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
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