VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2017
11 ZB 16.1988
Normen:
FahrlG § 2 Abs. 1 Nr. 6; FahrlG § 4 Abs. 1; FahrlG § 4 Abs. 2; FahrlG § 4 Abs. 3; FahrlPrüfO § 17 Abs. 2; FahrlPrüfO § 18 S. 1 und S. 3; FahrlPrüfO § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 14.528

Rechtmäßigkeit der Feststellung des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis; Anspruch auf Neubewertung der praktischen Prüfung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 16.1988

DRsp Nr. 2018/14068

Rechtmäßigkeit der Feststellung des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis; Anspruch auf Neubewertung der praktischen Prüfung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FahrlG § 2 Abs. 1 Nr. 6; FahrlG § 4 Abs. 1; FahrlG § 4 Abs. 2; FahrlG § 4 Abs. 3; FahrlPrüfO § 17 Abs. 2; FahrlPrüfO § 18 S. 1 und S. 3; FahrlPrüfO § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Prüfungsausschuss für die Fahrlehrerprüfung in Bayern bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Prüfungsausschuss) das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis festgestellt hat.