VGH Bayern - Beschluss vom 23.01.2017
11 ZB 16.2311
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.592

Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für ein betrieblich genutztes Fahrzeug nach einem Verkehrsverstoß

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 16.2311

DRsp Nr. 2018/13737

Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für ein betrieblich genutztes Fahrzeug nach einem Verkehrsverstoß

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Selbst wenn man die im Rahmen einer (vorweggenommenen) Berufungsbegründung vorgetragenen Gründe als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auslegen würde, kann der Antrag keinen Erfolg haben.