EuGH - Urteil vom 19.04.2007
Rs C-356/05
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 72/166/EWG; Richtlinie 84/5/EWG; Richtlinie 90/232/EWG Art. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 583
EuZW 2007, 337
NJW 2007, 2029
NZV 2007, 349
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Rechtsangleichung: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Den Insassen eines Fahrzeugs entstandene Schäden - Für die Beförderung von Insassen nicht eingerichteter Teil eines Fahrzeugs

EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen Rs C-356/05

DRsp Nr. 2008/3363

Rechtsangleichung: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Den Insassen eines Fahrzeugs entstandene Schäden - Für die Beförderung von Insassen nicht eingerichteter Teil eines Fahrzeugs

»1. Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist. 2. Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232 erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und verleiht demzufolge Einzelpersonen Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können. Es obliegt jedoch dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Vorschrift gegenüber einer Einrichtung wie dem Motor Insurers Bureau of Ireland (MIBI) geltend gemacht werden kann.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Richtlinie 72/166/EWG; Richtlinie 84/5/EWG; Richtlinie 90/232/EWG Art. 1 ;

Entscheidungsgründe: