BGH - Urteil vom 22.04.1970
IV ZR 105/69
Normen:
AKB § 7 V;
Fundstellen:
VersR 1970, 613

Rechtsfolgen der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer

BGH, Urteil vom 22.04.1970 - Aktenzeichen IV ZR 105/69

DRsp Nr. 1994/5812

Rechtsfolgen der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer verwirkt auch dann seinen Anspruch auf Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn sich feststellen läßt, daß er mit der Möglichkeit gerechnet hat, es könne als Folge seiner Fahrweise zu einem Unfall gekommen sein, und wenn er trotzdem weitergefahren ist (Verkehrsunfallflucht mit bedingtem Vorsatz).

Normenkette:

AKB § 7 V;

Hinweise:

So auch BGH v. 05.03.1969, VersR 1969, 435; OLG Düsseldorf v. 25.03.1969, VersR 1969, 652 = NJW 1969, 1395 (Versuch = versuchte Obliegenheitsverletzung rechtfertigt keine Leistungsverweigerung)

Fundstellen
VersR 1970, 613