KG - Beschluss vom 11.08.2020
6 U 9/19
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 1; VVG § 150;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 593/17

Rechtsfolgen des Eintritts der versicherten Person in eine Rentenversicherung

KG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 6 U 9/19

DRsp Nr. 2020/17407

Rechtsfolgen des Eintritts der versicherten Person in eine Rentenversicherung

Kann im Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung angekreuzt werden: „Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person“, wird der Antrag auch von der versicherten Person unterzeichnet und heißt es im Versicherungsschein, dass bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer werden soll, sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt, handelt es sich um die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung aller drei Parteien; die nachträgliche Einsetzung eines anderen künftigen Versicherungsnehmers und eines anderen Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des vorgesehenen künftigen Versicherungsnehmers ist gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat aufgrund Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).