1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat aufgrund Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
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