KG - Beschluss vom 13.10.2020
6 U 9/19
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 1; VVG § 150;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 593/17

Rechtsfolgen des Eintritts der versicherten Person in eine Rentenversicherung

KG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 9/19

DRsp Nr. 2020/17408

Rechtsfolgen des Eintritts der versicherten Person in eine Rentenversicherung

Kann im Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung angekreuzt werden: „Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person“, wird der Antrag auch von der versicherten Person unterzeichnet und heißt es im Versicherungsschein, dass bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer werden soll, sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt, handelt es sich um die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung aller drei Parteien; die nachträgliche Einsetzung eines anderen künftigen Versicherungsnehmers und eines anderen Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des vorgesehenen künftigen Versicherungsnehmers ist daher gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018, Aktenzeichen 24 O 593/17, wird zurückgewiesen.

1. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.