BGH - Urteil vom 13.06.1967
VI ZR 8/66
Normen:
BGB § 87a;
Fundstellen:
VersR 1967, 902

Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf einen öffentlichen Versorgungsträger bei Schädigung eines Beamten

BGH, Urteil vom 13.06.1967 - Aktenzeichen VI ZR 8/66

DRsp Nr. 1994/5988

Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf einen öffentlichen Versorgungsträger bei Schädigung eines Beamten

1. Wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schaden zu ersetzen hat, darf sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auswirken. 2. Nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens verbleibt, geht auf den Versorgungsträger über. Diesem steht also ein sog. Quotenvorrecht nicht zu.

Normenkette:

BGB § 87a;

Hinweise:

So auch BGH v. 9.11.1956, VersR 1957, 26 = VRS 12, 32; BGH v. 18.1..1957, VersR 1957, 167 = VRS 12, 163; BGH v. 18.3.1958, VersR 1956, 311. Vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken v. 17.5.1974, VersR 1974, 1090.

Fundstellen
VersR 1967, 902