OLG Köln - Urteil vom 20.12.2013
20 U 120/13
Normen:
VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 1903 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2014, 945
r+s 2014, 134
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 365/12

Rechtsfolgen des Kontrahierungszwangs in der privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 20 U 120/13

DRsp Nr. 2014/886

Rechtsfolgen des Kontrahierungszwangs in der privaten Krankenversicherung

Zwar ist ein privater Krankenversicherer gem. § 193 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 VVG verpflichtet, einem Antragsteller Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren. Dem entspricht jedoch keine Pflicht, Krankheitskosten für Zeiträume zu übernehmen, in denen kein Versicherungsvertrag bestand.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.07.2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 365/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 1903 Abs. 5;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der im Zeitraum vom 27.12.2011 bis zum 16.01.2012 für die Behandlung der jetzigen Versicherungsnehmerin der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 12.599,65 EUR nebst Zinsen besteht nicht.

a. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das von der Klägerin betriebene Krankenhaus am 27.12.2011 war die Versicherungsnehmerin nicht mehr bei der Beklagten krankenversichert.