OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.07.2022
24 U 66/21
Normen:
BGB 488 Abs. 1; BGB § 492; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 357 Abs. 4; BGB § 358 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 348/20

Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens und Veräußerung des erworbenen Pkw

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 24 U 66/21

DRsp Nr. 2022/17966

Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens und Veräußerung des erworbenen Pkw

Der Widerruf eines mit dem Kauf eines Pkw verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages kann keine Wirkungen entfalten, wenn der Darlehensnehmer nach vollständiger Rückführung des Darlehens das Fahrzeug veräußert hat und demgemäß seiner Vorleistungspflicht mit der Rückgabe des Fahrzeugs nicht nachkommen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 41.603,02 €.

Normenkette:

BGB 488 Abs. 1; BGB § 492; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 357 Abs. 4; BGB § 358 Abs. 4;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.