OLG Brandenburg - Verfügung vom 10.08.2017
12 U 173/15
Normen:
BGB § 146; BGB § 147; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Rechtsfolgen einer überlangen Bindungsfrist bei der Ausschreibung von Fliesenlegerarbeiten

OLG Brandenburg, Verfügung vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 12 U 173/15

DRsp Nr. 2018/10290

Rechtsfolgen einer überlangen Bindungsfrist bei der Ausschreibung von Fliesenlegerarbeiten

1. Eine Bindungsfrist von 84 Kalendertagen im Rahmen der Ausschreibung von Fliesenlegerarbeiten überschreitet ohne Rechtsgrund die durch die VOB/A maximal vorgesehene Bindefrist. 2. Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn der öffentliche Auftraggeber 82 Tage nach Angebotsabgabe den Zuschlag einem Bieter erteilt, der noch vor dem Zuschlag mitgeteilt hat, den Auftrag aufgrund eingetretener betrieblicher Umstände zumindest teilweise nicht ausführen zu können. 3. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Bieter nicht gegeben, weil der öffentliche Auftraggeber aus einem solchen Verhalten des Bieters Konsequenzen ziehen muss und den Auftrag an diesen nicht vergeben darf.

Normenkette:

BGB § 146; BGB § 147; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Hinweise an die Parteien:

Die Parteien werden zunächst darauf hingewiesen, dass das Landgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 02.07.2015 nicht übermittelt hat, dies anscheinend deshalb, weil die Anlagen zu diesem Schriftsatz mit den für die Beklagten bestimmten Exemplaren nebst Anlagen zu einem einzigen Anlagenkonvolut zusammengeheftet waren. Die Übersendung dieses Schriftsatzes erfolgt nunmehr gleichzeitig mit dieser Verfügung.