BGH - Urteil vom 12.11.1980
VIII ZR 293/79
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
BGHZ 78, 369
DAR 1981, 83
JR 1981, 146
MDR 1981, 310
NJW 1981, 275
VRS 60, 3
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Rechtsfolgen eines Garantieversprechens des Automobilherstellers

BGH, Urteil vom 12.11.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 293/79

DRsp Nr. 1994/5102

Rechtsfolgen eines Garantieversprechens des Automobilherstellers

1. Übernimmt der Automobilhersteller in einem Garantieschein gegenüber dem Endabnehmer die Garantie für kostenlose Reparatur oder Ersatz bei Material- oder Herstellungsfehlern, so begründet dies eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer. 2. Bestimmt der Hersteller in dem Garantieschein, daß Garantieansprüche nur bei einem seiner "Vertragsunternehmen" geltend gemacht werden können und daß das Vertragsunternehmen zwischen Reparatur und Ersatz der schadhaften Teile wählen könne, so wird dadurch die eigene Haftung des Herstellers weder beseitigt noch eingeschränkt. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung kann sich der Hersteller jedoch seiner "Vertragsunternehmen" bedienen.

Normenkette:

BGB § 459 ;
Vorinstanz: OLG Köln,
Fundstellen
BGHZ 78, 369
DAR 1981, 83
JR 1981, 146
MDR 1981, 310