OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.2020
6 U 156/19
Normen:
ApoG § 11; ApoG § 12; BGB § 134; BGB § 312b; BGB § 312g; ApoBetrO § 17;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 183
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 59/18

Rechtsfolgen eines unzulässigen Zusammenwirkens zwischen Arzt und Apotheker

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 156/19

DRsp Nr. 2020/9709

Rechtsfolgen eines unzulässigen Zusammenwirkens zwischen Arzt und Apotheker

1. Zu der Frage, ob eine - unterstellt - rechtswidrige Zusammenarbeit zwischen einem Arzt und einem Apotheker dazu führen würde, dass der Kaufvertrag zwischen dem Apotheker und dem Kunden/Patienten nichtig wäre.2. Zu den Fragen, ob ein in der in der Arztpraxis abgegebenes Kaufangebot an den Apotheker widerruflich wäre und ob ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht durch Öffnen der Medikamentenpackung erlischt.3. Zu der Frage des Beweiswerts eines routinemäßig auf dem Rezept vom Apothekenpersonal angebrachten Quittungsstempels.

Ein Verstoß von Rechtsgeschäften zwischen einem Apotheker und einem Arzt gegen § 11 ApoG führt nicht zur Nichtigkeit zwischen Patienten des Arztes und dem Apotheker geschlossener Kaufverträge über Medikamente gem. § 134 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 30.01.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.177,86 €

Normenkette:

ApoG § 11; ApoG § 12; BGB § 134; BGB § 312b; BGB § 312g; ApoBetrO § 17;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

II.