BGH - Urteil vom 19.02.2014
IV ZR 389/12
Normen:
VVG § 78 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 6
MDR 2014, 779
VersR 2014, 450
WM 2014, 1052
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1560/11
OLG München, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 995/12

Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln in Reiseversicherungsverträgen

BGH, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen IV ZR 389/12

DRsp Nr. 2014/4196

Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln in Reiseversicherungsverträgen

Zu den Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2012 wird a uf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 78 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien, zwei Reiseversicherer, streiten darum, ob die von ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln zu einem Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. führen.

In den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es dazu:

"Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist."

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten folgende Klauseln:

"Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht ... [des Versicherers] vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistunge n der Sozialversicherungsträger."

oder

"Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht ... [des Versiche rers] vor."