1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.07.2009 -
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Streithelfer der Klägerin behält seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auf sich.
3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.
Sie war Halterin und Eigentümerin des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz, Typ ML 270 CDI, mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen MA . Für das Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|