OLG Stuttgart - Urteil vom 20.04.2023
7 U 250/22
Normen:
BGB § 826; VVG § 128 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 47 O 327/21

Rechtsfolgen unterstellte Manipulation Abgassteuerung KfzErteilung Deckungszusage Rechtsschutz für Klage Kfz-Käufer gegen Hersteller wegen behaupteter unzulässiger AbschalteinrichtungVorliegen eines Stichentscheids bezüglich der Erteilung von Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherer

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 7 U 250/22

DRsp Nr. 2023/13842

Rechtsfolgen unterstellte Manipulation Abgassteuerung Kfz Erteilung Deckungszusage Rechtsschutz für Klage Kfz-Käufer gegen Hersteller wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtung Vorliegen eines Stichentscheids bezüglich der Erteilung von Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherer

Die Erteilung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers hat zu erfolgen, wenn der Standpunkt des Versicherungsnehmers im Hinblick auf von ihm aufgestellte Behauptungen und ihm bekannte Einwendungen der Gegenseite vertretbar erscheint. Soweit unter diesen Vorgaben der Versicherungsnehmer das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung an seinem gekauften Kfz behauptet und aus diesem Grund den Kfz-Hersteller auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Anspruch nehmen möchte, ist die Deckungszusage zu erteilen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.04.2022 - 47 O 327/21 - wie folgt

geändert und neu gefasst.

1. 2. II. III. IV. V.