OLG Stuttgart - Urteil vom 16.02.2023
2 U 226/21
Normen:
VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; PflVG § 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 270
VRS 2023, 184
VersR 2023, 731
r+s 2023, 633
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 104/20

Rechtsfolgen wahrheitswidriger Angaben im ZivilprozessVorteilsausgleichung bei Unfallschaden bezüglich VorschädenVorteilsanrechnung bei nicht durchgeführter Reparatur eines VorschadensErstattungsfähigkeit eines vom Geschädigten eingeholten und tatsächlich falschen Schadensgutachtens über einen Unfallschaden

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 2 U 226/21

DRsp Nr. 2023/3118

Rechtsfolgen wahrheitswidriger Angaben im Zivilprozess Vorteilsausgleichung bei Unfallschaden bezüglich Vorschäden Vorteilsanrechnung bei nicht durchgeführter Reparatur eines Vorschadens Erstattungsfähigkeit eines vom Geschädigten eingeholten und tatsächlich falschen Schadensgutachtens über einen Unfallschaden

1. Es gibt im Zivilrecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige den berechtigten Teil seiner Ansprüche verliert, der hinsichtlich weitergehender Ansprüche bewusst wahrheitswidrige Angaben macht.2. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die nicht nur der Behebung des Unfallschadens, sondern auch eines weiteren Schadens dienen, richtet sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. a) Eine Vorteilsanrechnung kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte die Behebung eines weiteren, nicht durch den Unfall verursachten Schadens unterlässt.b) Setzt der Geschädigte zeitgleich durch den Unfall verursachte und nicht durch den Unfall verursachte Schäden instand, ist es angemessen, hinsichtlich der allen Reparaturmaßnahmen dienenden Aufwendungen eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen, die sich danach bemisst, wie sich die übrigen Reparaturkosten auf die reparierten Schäden verteilen.