KG - Beschluss vom 17.07.2020
6 U 112/19
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 383/18

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages wegen fehlender oder fehlerhafter Widerspruchs-/Rücktrittsbelehrung

KG, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 112/19

DRsp Nr. 2020/15573

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages wegen fehlender oder fehlerhafter Widerspruchs-/Rücktrittsbelehrung

Hat der Versicherungsnehmer den auf die Dauer von 15 Jahren angelegten Lebensversicherungsvertrag vollständig bis zum vereinbarten Ablaufdatum durchgeführt und sodann die Ablaufleistung entgegengenommen, so stellt es sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn er alsdann wegen Fehlens oder Fehlerhaftigkeit der Widerspruchs-/Rücktrittsbelehrung vom Vertrag zurücktritt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.08.2019, Aktenzeichen 4 O 383/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.221,81 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe: